Leiharbeitnehmer können Fahrkosten zum Einsatzbetrieb steuerlich absetzen.
Leiharbeiter oder outgesourcte Arbeitnehmer können die tätlichen Fahrten zum Arbeitgeber geltend machen. Denn im steuerrechtlichen Sinne verrichten sie ihre Tätigkeit nicht im Betrieb des eigenen Arbeitgebers, sondern bei dessen Kunden oder Auftraggebern. Dies erläutert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Und dafür dürfe einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 21/08) die Dienstreispauschale angesetzt werden. Pro gefahrenem Kilometer dürften Steuerzahler 30 Cent abziehen.
(Quelle: Waltroper Zeitung)

